Autor: vivadante [ 2. September 2015, 17:37 ]
646377 hat geschrieben:
1. Wie ist die "momentan gesetzliche Definition von "Privat"-Kopie" (exakt) definiert?
Der komplette Gesetzestext ist nachzulesen unter:
http://dejure.org/gesetze/UrhG/53.html
Urheberrechtsgesetz hat geschrieben:
Urheberrechtsgesetz
Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g)
Abschnitt 6 - Schranken des Urheberrechts (§§ 44a - 63a)
§ 53
Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.
(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie keinen gewerblichen Zwecken dient,
2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich
1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2. eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder
3. das Archiv im öffentlichen Interesse tätig ist und keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt.
Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt.
(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch
1. zur Veranschaulichung des Unterrichts in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für die Unterrichtsteilnehmer erforderlichen Anzahl oder
2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl
herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. Die Vervielfältigung eines Werkes, das für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt ist, ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
(...)
Einige Passi dieses Textes betreffen eindeutig die gewerbliche Tätigkeit von Save.tv, andere Passi hingegen die Programmierung von Aufnahmen der STV Kunden für ihren eigenen Gebrauch, wobei ein Trennung in jedem Fall schlicht unmöglich ist.
Wichtig für uns ist:
Zitat:
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.
(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
Zitat:
4. zum sonstigen eigenen Gebrauch...
Alle anderen Passi sind meines Erachtens problematisch, wenn nicht gar klar konträr zum Vorhaben einer Catch-All Funktion! Bei weiterem Interesse können Du und andere Forenmitglieder der Chronologie einer Online Petitionsseite folgen, die sich dem Thema "Urheberrechtsnovellierung" auf europäischer Ebene widmet(e) und eine Verschärfung zu Ungunster der Privatkopierer abzuwenden versucht(e). Dort sind auch en detail Beiträge zu Hintergründen geplanter und/oder bereits durchgeführter Gesetzesnovellierungen nachzulesen (letzter Stand allerdings 2004 - trotzdem recht ineressant!). Näheres unter:
http://privatkopie.net/
Wer dann weiterhin Interesse daran hat, was es mit der Privatkopie nach dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen "Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" (so genannter zweiter Korb) auf sich hat, und was letztendlich aus der oben genannten Petition geworden ist, lese weiter auf dieser Seite:
http://www.it-recht-kanzlei.de/privatko ... recht.html
Meine eingangs noch weiter oben genannte Befürchtung hinsichtlich weiterer Einschränkungen in Zusammenhang mit dem Transatlantischen "Frei"handelsabkommen sind nicht unbegründet. Info:
https://de.wikipedia.org/wiki/Transatla ... lsabkommen
Gruß